Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) H. Niemeyer GmbH
Steven 2 – 31135 Hildesheim

Alle Bestellungen erfolgen, soweit kein separater Vertrag dafür zu Grunde liegt, ausschließlich nach der Maßgabe der nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden schriftlich akzeptiert. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Lieferung

Wir sind berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist. Etwaige hieraus entstehende Auswirkungen in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten sowie den Liefertermin sind angemessen zu berücksichtigen. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Auftragserteilung. Umstände, die eine Einhaltung des Liefertermins gefährden oder unmöglich machen, sind uns unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur termingerechten Lieferung wird hiervon nicht berührt. Bestellungen mit einem dem Kalender nach bestimmbaren Liefertermin sind als Fixtermine anzusehen. Bei Überschreitung dieses Termins ist der Auftragnehmer ohne Mahnung in Lieferverzug. Im Falle eines Lieferverzugs sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer ohne weiteren Nachweis eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Auftragswertes für jeden Kalendertag der verspäteten Anlieferung bis zu einem Höchstbetrag von 8 % des Auftragswertes fordern. Darüber hinaus kann unter Anrechnung der Vertragsstrafe Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden geltend gemacht werden. Liefert der Auftragnehmer auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, unter Anrechnung der Vertragsstrafe nach unserer Wahl Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Vorliegen höherer Gewalt entlastet den Auftragnehmer nur, wenn er die Umstände die sie begründen, unverzüglich mitteilt und sich bei deren Eintritt nicht bereits in Verzug befand. Teillieferungen und Lieferungen vor dem geforderten Termin sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

3. Zahlungsbedingungen

Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferers „Fracht und Versicherung bezahlt (engl.: Carriage Insurance Paid)“ CIP Incoterms 2010, d.h. die Ware wird am Bestimmungsort auf Kosten und Gefahr des Verkäufers bereitgestellt. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Zahlungsfrist rechnet sich ab Rechnungseingangsdatum unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Lieferung. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.

4. Gefahrübergang

Gefahrübergang erfolgt mit Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. mit Abnahme, sofern eine solche vereinbart ist oder zu erfolgen hat.

5. Geheimhaltung / Unterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden. Nach Bestellabwicklung sind sie unverzüglich und unaufgefordert an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

6. Gewährleistungsansprüche

Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Weitere gesetzliche Ansprüche, wie z. B. Schadenersatzansprüche, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Sollte statt Schadenersatz von uns Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangt werden, erhöht sich dieser um eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 100,00.

7. Haftung des Lieferers

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

8. Eigentumsvorbehalt

Mit der Übergabe des vom Auftragnehmer gelieferten Liefergegenstandes erwerben wir unmittelbar Eigentum hieran. Ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers, auch in Form eines erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes seiner Vorlieferanten wird von uns nicht anerkannt.

9. Bearbeitungsaufträge

Von uns angeliefertes Material zur weiteren Bearbeitung bleibt in jedem Fall unser uneingeschränktes Alleineigentum, unabhängig davon, in welchem Umfang eine Bearbeitung vorgenommen wird. Im Falle der Verarbeitung erwerben wir das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, gelten also als deren Hersteller im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB. Der Auftragnehmer ist lediglich Verwahrer. Dies gilt auch dann, wenn die Erzeugnisse wertvoller sind, als die gelieferten Sachen, jedoch dient die verarbeitete Ware nur zur Sicherung in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache.

10. Gerichtsstand / Erfüllungsort / anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Gerichtsstand ist Hildesheim. Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Hildesheim.

11. Schlussbestimmung / Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

Hildesheim den 01.01.2018